Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von „Nussbaumer Kunststoffvertrieb GmbH“

I. Allgemeine Vereinbarungen

Soweit keine besonderen Bedingungen vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftbedingungen (AGB), womit sich der Besteller bei Auftragserteilung ausdrücklich einverstanden erklärt. Eigene Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt. Fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall, dass wir diesen zustimmen. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese AGB Bezug genommen wird. Alle Vereinbarungen und Nebenabreden zwischen dem Besteller, dem Vertreter des Lieferanten oder dem Lieferanten selbst sowie Abänderungen des Vertrages sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind, es sei denn, wenn im Einzelfall ein Auftrag stillschweigend ausgeführt wurde. Durch Annahme dieser AGB stimmt der Kunde zu, seine Daten für ausschließlich unternehmensinterne Marketingaktivitäten der Firma Nussbaumer Kunststoffe (digital oder analog) zur Verfügung zu stellen. Die Nichtzustimmung bedarf einer Widerrufserklärung in Schriftform per Brief oder Fax.

II. Angebote und Geheimhaltung

Angebote des Lieferanten sind hinsichtlich Menge, Preis und Lieferung immer unverbindlich und stets freibleibend, ausgenommen sind Angebote mit ausgewiesener Bindungsfrist. Beschreibungen des Liefergegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich. Die vom Lieferanten angegebenen Warengewichte sind errechnete Durchschnittsgewichte. Ohne Zustimmung des Anbieters darf der Inhalt von Anboten Dritten nicht zur Kenntnis gebracht und überhaupt vom Anbot keine mißbräuchliche Verwendung genommen werden. Sollte ein Anbot nicht zur Auftragserteilung führen, behält sich der Anbieter das Recht auf Rückforderung des Anbotes samt allen zugehörigen Beilagen und Muster vor. Vom Anfrager eingesandte Muster und Vorlagen werden nur auf Wunsch zurückgestellt.

III. Auftragsannahme und Umfang der Lieferpflicht

Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach erfolgter schriftlicher Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten ein. Der Besteller anerkennt ausdrücklich die Übermittlung der Auftragsbestätigung per Fax oder Email. Teillieferungen und deren sofortige Verrechnung sind zulässig. Die zumutbare Abweichung von den Bestellmengen kann bis zu +/-10% betragen, ohne das der Lieferant weder zur Nachbesserung oder Rücknahme verpflichtet werden kann. Besteht nach Annahme der Bestellung begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, so ist der Lieferant berechtigt, nach seiner Wahl Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor der Lieferung zu verlangen oder in besonderen Fällen auch vom Vertrag zurückzutreten und vom Besteller Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, entweder die Ware bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,5% des Rechnungsbetrages pro angefangenen Kalendertag verrechnen und gleichzeitig auf Vertragserfüllung bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten; diesfalls gilt überdies eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe von 10% des Rechnungsbetrages als vereinbart, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schaden vorbehalten bleibt.
Nussbaumer Kunststoffvertrieb GMBH; Lieferinger Hauptstraße 130, 5020 Salzburg
Tel. 0662/442433, FAX 0662/442433-14

IV. Mindestauftragsgröße

Bestellungen mit einem Warenwert für Österreich unter 250,- EURO vor der gesetzlichen Mehrwertsteuer, für alle EU-Länder unter 500,- EURO und für das EU-Ausland unter 1.000,- EURO können nicht erfolgen. In Ausnahmefällen wird eine von Fall zu Fall zu vereinbarende Bearbeitungsgebühr verrechnet.

V. Preise und Zusatzkosten

Die Preise gelten freibleibend und verstehen sich ab Lager des Lieferanten oder ab Herstellerwerk der Ware entsprechend unseren Angaben im Angebot, unverpackt ohne Verpackungskosten, Import- oder Vorholkosten, etwaiger Zustellkosten, sowie im Falle eines Exports in Drittländer ohne der EU-Ausfuhrverzollungskosten. Sollten zwischen dem Tag der Bestellung und der vereinbarten Lieferzeit Kostenerhöhungen eintreten die den Verkaufspreis um mindestens 5% erhöhen, so ist der Lieferant berechtigt, diese Erhöhung mit der Rechnung geltend zu machen.

VI. Verpackung

Die Art der Verpackung bleibt allein uns überlassen und wird von uns so gewählt, dass ein möglichst hoher Schutz der Ware, bei geringster Umweltbelastung und gleichzeitig größtmöglicher Preiswürdigkeit gewährleistet ist.

VII. Lieferung, Versand und Warenrücknahme

Die Verladung und der Versand der Liefergegenstände erfolgt auf alleinige Gefahr und Rechnung des Bestellers. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit Verlassen des Lieferwerkes oder des Lagers des Lieferanten auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen geht die Gefahr bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Mit diesem Zeitpunkt ist der Liefergegenstand im Sinne des § 6 Produkthaftungsgesetz in die Verfügungsmacht des Abnehmers übergegangen und damit in Verkehr gebracht worden. Transportversicherung für An- und Abtransport der zu liefernden oder zu bearbeitenden Waren (Gegenständen) wird von uns nicht gedeckt. Sie wird vom Lieferanten nur veranlasst, wenn wir dazu ausdrücklich und schriftlich aufgefordert werden; die dafür anfallenden Kosten trägt jedenfalls der Besteller. Bei Bestellung(en) auf Abruf gewährt der Lieferant, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Besteller zur Abnahme eine Frist von längstens 180 Tagen, gerechnet vom Tag der Auftragsbestätigung. Sonderanfertigungen und Zuschnitte werden grundsätzlich nicht zurück genommen. Standardprodukte können nur ausnahmsweise nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur in absolut einwandfreiem Zustand frei Haus verpackt angeliefert, längstens jedoch bis 2 Tage nach Lieferung, gegen einen Bearbeitungskostenbeitrag von 25% des Warenwertes zurückgenommen werden.

VIII. Lieferfrist

Angegebene Lieferfristen gelten annähernd und unverbindlich ab Lieferwerk bzw. unserem Lager. Wird eine vereinbarte Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Umstände die die Herstellung oder den Versand verhindern oder erschweren, z.B. höhere Gewalt „Force majeur“, Krieg, Arbeitskampf, Streik, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, Ausbleiben von Zulieferungen
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unserer Vorlieferanten, entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der Lieferung auf die Dauer der Behinderung. Der Lieferant haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden, es sei denn, diese Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lieferanten verschuldet. Bei Bestellung auf Abruf gewährt der Lieferant, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Besteller zur Abnahme eine Frist von 6 Monaten. Nach abgelaufener Abruffrist ist der Lieferant berechtigt, unter Einhaltung einer Nachfrist von 14 Tagen die Abnahme und Bezahlung der bestellten Waren zu verlangen.

IX. Zahlungsbedingungen und Aufrechnungen

Zahlungen sind im Rahmen des vereinbarten Zahlungszieles, gerechnet ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung, an uns direkt zu leisten. Ein Skonto muss ausdrücklich auch der Höhe nach schriftlich vereinbart sein. Bei Werkzeuganfertigungen und Sonderfertigungen sind 50% des Werkzeugkostenanteils bzw. des Warenwertes sofort bei Auftragserteilung, der Restbetrag nach Gutbefund der Ausfallmuster bzw. der Warenlieferung, netto ohne Skontoabzug zu zahlen. Aufrechnung und Zurückbehaltung durch den Besteller sind grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dass wir eine Gegenforderung bzw. das Zurückbehaltungsrecht ausdrücklich schriftlich anerkannt haben oder dass es gerichtlich festgestellt wurde. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere vorhergehende ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Wechsel werden nur nach Vereinbarung akzeptiert und unter Vorbehalt des Eingangs gutgebracht, wenn sie am Sitz des Lieferanten zahlbar gestellt sind. Für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung übernimmt der Lieferant keine Gewähr. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2% über dem aktuellen Euribor-Satz der Europäischen Nationalbank zu verrechnen. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Käufer/Auftraggeber die Betreibungskosten eines Inkassoinstitutes gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Gebühren der Inkassoinstitute in der geltenden Fassung zu vergüten.

X. Eigentumsvorbehalt

Bis zur völligen Barzahlung aller unserer Forderungen samt Nebengebühren behält sich der Lieferant das uneingeschränkte Eigentumsrecht an sämtlichen gelieferten Waren vor. Eine sich Dritten gegenüber allenfalls ergebende Unwirksamkeit dieser Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit derselben zwischen Käufer und Verkäufer. Jedenfalls verpfändet der Käufer mit dem Bezug von Waren für den Fall, dass er später einzelne bezahlen sollte, andere aber nicht, seine Anwartschaftsrechte auf Erwerb des Eigentums an den bezahlten Waren dem Verkäufer zur Sicherung von dessen Anspruch auf Bezahlung der anderen. Sofern der Käufer von ihm noch nicht bezahlte, vom Verkäufer gelieferte Waren weiterveräußern sollte, tritt der Käufer dem Verkäufer die ihm hieraus entstehenden Kaufpreisforderungen zur Besicherung des Verkäufers diesem ab. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Abnehmern, gegebenenfalls durch entsprechende Gestaltung von Verkaufs- und Lieferbedingungen, zur Kenntnis zu bringen, dass sie damit rechnen müssten, dass ihnen verkaufte und gelieferte Waren noch im Vorbehaltseigentum des Verkäufers stehen oder mit Pfandrechten zu Gunsten desselben belastet sind. Desgleichen ist der Käufer verpflichtet, seinen Abnehmern mitzuteilen, dass sie von ihm noch nicht bezahlte Waren mit schuldbefreiender
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Wirkung nur dem Verkäufer zahlen können, wie er auch verpflichtet ist, den Verkäufer zu verständigen, falls unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren oder solche, hinsichtlich welcher das Anwartschaftsrecht des Käufers noch dem Verkäufer verpfändet ist, von dritter Seite gepfändet wird, und darüber hinaus verpflichtet ist, den pfändenden Dritten schriftlich unter Übermittlung einer Kopie an den Verkäufer über die Rechte des Verkäufers zu informieren.

XI. Mängelrüge und Gewährleistung

Alle Kunststoffe können bei hochsommerlichen oder tiefwinterlichen Temperaturen ihre Form oder bei längerer Lagerung im Freien ihre Farbe verändern. Vorsicht bei Transport und Lagerung! Handelsübliche Abweichungen oder technisch unvermeidbare Unterschiede der Qualität, Farbe, Dimension und Oberfläche können nicht als Reklamationsgrund anerkannt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Lieferung gem. bestätigtem Auftrag bzw. Muster durchzuführen, wobei Mustergenauigkeit und Genauigkeit der Abmessungen soweit gewährleistet wird, als dies auf Grund der liefergegenständlichen Produkte, auf Grund der Spezifikation des Lieferanten und auf Grund der für den Liefergegenstand maßgeblichen Abmaßtoleranzen technisch und materialspezifisch möglich ist. Der Liefergegenstand bietet nur jene Eigenschaften und Sicherheit, die auf Grund von einschlägigen und gebräuchlichen Normen wie z.B. ÖNORM, DIN, EN, ISO oder ASTM, Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Liefergegenstandes, Wartungsverträgen und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden können. Der Lieferant leistet keine Gewähr für die Verwendungseignung des Liefergegenstandes, vielmehr hat der Besteller selbst die Eignung des Liefergegenstandes für den jeweiligen Verwendungszweck abzuklären und zu prüfen. Besondere Prüfungen durch den Lieferanten bedürfen einer besonderen Vereinbarung, wobei die Kosten grundsätzlich zu Lasten des Bestellers gehen. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand sofort nach Warenerhalt auf Vollständigkeit und Qualität zu überprüfen und allfällige Mängelrügen im Sinne des § 377 UGB unverzüglich schriftlich längstens innerhalb von drei Tagen zur Kenntnis zu bringen sowie alle erforderlichen Unterlagen (Packzettel, Musterstücke, Fotos, etc.) zur Verfügung zu stellen. Für den Fall berechtigter Mängel des Liefergegenstandes und fristgerechter Beanstandung innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, leistet der Lieferant nach seiner Wahl Ersatz durch Gutschrift, durch Austausch oder durch Nacharbeit des Liefergegenstandes. Der Gewährleistungsanspruch uns gegenüber erlischt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, vom Besteller gerichtlich geltend gemacht wird. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche aller Art werden nicht anerkannt. Beratungen und Auskünfte, z.B. über Einsatz, Verarbeitung und Anwendung der Waren, erfolgen nach bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.

XII. Schadenersatz und Produkthaftung

Der Lieferant haftet nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind. Bei Lieferungen an gewerbliche Nutzer ist die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz, BGBl. 1988/89 resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen. Werden Waren an gewerbliche Verbraucher und Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluss der
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Produkthaftung im Sinne des obigen Absatzes in den Verträgen mit Ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Vereinbarung nicht entsprochen, haftet der Abnehmer für alle daraus entstandenen Schäden.

XIII. Export

Die Vertragsparteien verpflichten sich bei Exportgeschäften die internationalen Regeln über die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms 2000 zu beachten, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt sind.
XIV. Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Standort des Lieferanten in 5020 Salzburg. Gerichtsstand ist 5020 Salzburg/Österreich. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch, sofern im Vertrag nicht schriftlich eine andere Sprache festgelegt wird.

XV. Allfälliges

Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck dieser Bedingungen entspricht. Falls diese AGB einem Verbrauchergeschäft im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde liegen, gelten diejenigen Bestimmungen nicht, die den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes bzw. des Produkthaftungsgesetzes widersprechen. Diese Bestimmungen sind in dem Fall so auszulegen, dass sie der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

Stand gültig ab 01. Juni 2016